Rechtswidriges Bußgeld? Fehler im neuen Bußgeldkatalog.

Der Erlass des neuen Bußgeldkataloges im Frühjahr diesen Jahres ist wohl an keinem vorübergezogen.

Allerdings hat der Gesetzgeber hier ein kleines, aber wichtiges Detail missachtet, das Zitiergebot. Somit ist das neue Gesetz verfassungswidrig und die bisher erlassenen Bußgeldbescheide sind danach rechtswidrig.

Der Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer forderte hieraufhin alle Verkehrsminister der Länder auf, Ordnungswidrigkeiten nach dem alten Bußgeldkatalog zu sanktionieren.

Viele der Bundesländer kamen dieser Aufforderung nach. Sollten Sie allerdings einen Bußgeldbescheid auf Grundlage des neuen Bußgeldkataloges erhalten haben, so sollten Sie hiergegen schnellstmöglich Einspruch einlegen.

Einzelheiten des Bußgeldskandals

Doch zunächst einmal zu den Einzelheiten des Bußgeldskandals. In dem neuen Bußgeldkatalog wurde das Zitiergebot aus Art. 80 I, 3 GG missachtet.

Hiernach ist die Ermächtigungsgrundlage einer Verordnung vollständig zu benennen und genau dies wurde hier nicht gemacht. Denn die Verordnung zitiert mit § 26a I, Nr.1 und 2 StVG nur die Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass von Vorschriften über Verwarnungsgelder und Regelgeldbußen.

Allerdings wird nicht auf die Vorschriften zum Fahrverbot verwiesen. Daher sind alles Tatbestände ungültig, die mit einem Fahrverbot belegt werden können.

Was sagt das Bundesverfassungsgericht?

Wichtig ist auch, dass das Bundesverfassungsgericht das Zitiergebot sehr genau nimmt. Nach Ansicht des Gerichts ist ein Verstoß häufig so erheblich, dass dies zur Nichtigkeit der Verordnung führt.

Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass eine vollständige Nichtigkeit vorliegt. Eine Teilnichtigkeit könnte der Rechtssicherheit entgegenstehen, denn es darf keine Unsicherheit darüber bestehen, welcher Teil der Verordnung am Ende wirksam ist und welcher nicht.

Daher sind jegliche Bußgeldbescheide, die auf der neuen Verordnung beruhen rechtswidrig.

Für Betroffene gibt es nun verschiedene Möglichkeiten, die ihnen jetzt zur Verfügung stehen. Zunächst steht es in der Verantwortung der Behörde auf die Nichtigkeit der Regelung zu reagieren und umzustellen.

Was ist nun zu tun?

Zunächst sollte bei dem Bußgeldbescheid innerhalb von 14 Tage Einspruch eingelegt werden. Weiterhin kann in diesem Zusammenhang allerdings auch direkt die Aufhebung des Bescheides gefordert werden.

Wurde ein Bescheid allerdings schon rechtskräftig und das Fahrverbot aber noch nicht angetreten, kann ein Vollstreckungsaufschub verlangt werden. Aber auch wenn beides schon rechtskräftig geworden ist und der Führerschein schon eingezogen wurde, kann in einem Gnadengesuch die Aufhebung der Entscheidung im Bußgeldverfahren beantragt werden und die Herausgabe des Führerscheins gefordert werden.

Bevor der neue Bußgeldkatalog wieder eingeführt werden kann muss nochmals das gesamte Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden.

Ihr habt Fragen zum Thema? Jetzt unverbindlich Deinen Bußgeldbescheid prüfen lassen!

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