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Sollte sich Ihr Bußgeldbescheid als rechtswidrig erweisen, werden unsere Partnerrechtsanwälte die Einstellung des Bußgeldverfahrens anvisieren. Oder es wird versucht werden, das ursprüngliche Strafmaß zu reduzieren.
In dem Anhörungsbogen bekommt der Betroffene zunächst die Information, welche Ordnungswidrigkeit ihm eigentlich vorgeworfen wird. Er kann sich hier zu den Vorwürfen äußern, muss dies aber nicht.
Mit dem Bußgeldbescheid wird die Ordnungswidrigkeit durch die Verwaltungsbehörde geahndet. Hier wird immer eine Geldbuße festgelegt und auch Fahrverbote, falls welche verhängt werden. Auch im Bußgeldbescheid enthalten sind Verfahrenskosten Gebühren und Auslagen, welche gesetzlich vorgeschrieben sind.
Die Einspruchsfrist für einen Bußgeldbescheid beträgt zwei Wochen. Der Einspruch muss der zuständigen Verwaltungsbehörde Form- und Fristgerecht zugehen. Wird der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Ein solcher Einspruch kann auch bei der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Gericht zurückgenommen werden, indem man eine entsprechende Erklärung abgibt.
Die Geldbuße bemisst sich nach dem bundesweit geltenden Bußgeldkatalog. Sie wird zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit eingesetzt und findet sich im Bußgeldbescheid wieder.
Sollte es der Behörde nicht möglich sein festzustellen, wer das Fahrzeug geführt hat, wird ein sogenannter Kostenbescheid dem Halter auferlegt.
Sollte man die Zahlung verweigern, so wird zunächst ein Vollstreckungsbeamter die Forderungen eintreiben. Sollte dies erfolglos bleiben, kann vom Gericht eine Erzwingungshaft angeordnet werden. Zuvor erfolgt eine Mahnung mit einer Gebühr von min. 6 Euro. Falls man das Bußgeld nicht auf einmal begleichen kann, ist es möglich, dass die Verwaltungsbehörde eine Ratenzahlung gewährt.
Bei groben Verkehrsverstößen kann ein zusätzliches Fahrverbot ausgesprochen werden. Dies ist der Fall, wenn:
Dem Betroffenen ist es untersagt Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. Dies gilt von dem Zeitpunkt des Beginns des Fahrverbotes bis zu dem Zeitpunkt der Beendigung des Fahrverbotes. Manche Fahrverbote werden mit einer Schonfrist von vier Monaten verhängt andere ohne eine Schonfrist. Ein Fahrverbot kann außerdem zu einer Dauer von 1 bis zu 3 Monaten verhängt werden. Wer trotz Fahrverbot ein Kraftfahrzeug fährt macht sich hiermit strafbar. Der Führerschein wird zu diesem Zwecke bei der Behörde verwahrt, die auch das Fahrverbot verhängt hat.
Aller Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von 60 Euro geahndet werden und die Verkehrssicherheit beeinträchtigen werden mit einem Eintrag im Fahreignungsregister bewertet. Diese Punkte werden nach Ablauf festgelegter Fristen gelöscht.
Elektronische Kommunikationsgeräte jeglicher Art dürfen während der Fahrt nicht benutzt werden. Dies weiß auch so ziemlich jeder Autofahrer. Allerdings gilt dies nicht nur für Handys, sondern in Einzelfällen auch für Navigationsgeräte. Das Gerät darf weder aufgenommen noch gehalten werden und dies gilt auch an einer roten Ampel, wenn der Motor des Fahrzeuges läuft. Lediglich erlaubt ist eine Sprachsteuerung oder eine Vorlesefunktion. Sofern eine Blickabwendung zur Bedingung des Gerätes erforderlich ist, ist dies untersagt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Gegen einen Bußgeldbescheid kann binnen 14 Tagen Einspruch erhoben werden. Sollte der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden sein, muss der ausgewiesene Betrag allerdings bezahlt werden, da ansonsten Vollstreckung droht. Sollte die Frist unverschuldet versäumt worden sein, kann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden.
Es gibt zahlreiche Gründe, wieso ein Bußgeldverfahren eingestellt wird. Dies können formelle oder technische Fehler sein, aber auch weil die Messung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Erfolgsaussichten eines Einspruchs sind daher nicht so gering, wie viele das vielleicht glauben. Meist ist hierfür die Akteneinsicht unabdingbar, denn hier sind die Fehler der Ordnungsbehörden erst ersichtlich.
Um die gesetzlichen Fristen zu wahren wird ihr Anwalt vorsorglich nach der Erstberatung Einspruch einlegen. Ein eigenes Tätigwerden ist hier dann nicht mehr notwendig.