Millionen von Bußgeldern möglicherweise ungültig

Immer wieder bedienten sich Behörden privater Dienstleister zur Verkehrsüberwachung. Die hierdurch erteilten Bußgeldbescheide sind nach Ansicht des OLG Frankfurt allerdings rechtswidrig. Auf der Grundlage einer solchen Verkehrsüberwachung können keine Bußgeldbescheide erhoben werden (Az. Beschluss vom 6.11.2019, Az. 2 Ss-OWi 942/19).

Die Messdaten solcher Dienstleister dürfen nicht als Beweis gewertet werden. Viele Bescheide verlieren daher ihre Grundlage.

Der Entscheidung lag ein Fall des Amtsgerichts Gelnhausen zu Grunde. Der Betroffene überschritt die höchst Geschwindigkeit und erhielt einen Bußgeldbescheid. Derjenige der die Geschwindigkeitsmessung allerdings vorgenommen hat war Angestellter einer privaten GmbH. Allerdings entschied das Gericht gegen die Behörde und stellte fest, dass private Dienstleister nicht mit der hoheitlichen Verkehrsüberwachung beauftragt werden dürften (Urteil vom 29.5.2019, Az. 44 OWi – 2545 Js 3379/19).

Eine solche Verkehrsüberwachung ist nach Ansicht des Gerichts gesetzeswidrig und die so durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen entbehren jeglicher Rechtsgrundlage. Eine Verkehrsüberwachung dürfe nämlich nur mit eigenen Bediensteten durchgeführt werden, wenn hierfür eine entsprechende Qualifikation vorliegt.

Dieser Entscheidung des Amtsgerichts gingen auch mehrfache Urteile des OLG voraus. Bereits im Jahr 2017 stellte das OLG fest, dass Ordnungswidrigkeiten nach § 47 I OWiG eine typische Hoheitsaufgabe darstellt, die zum Kernbereich staatlicher Hoheitsausübung gehöre. Übernahme solcher Aufgaben durch private Dienstleister sei danach unzulässig (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.04.2017 – 2 Ss OWi 295/17).

Das OLG Frankfurt bestätigt daher das Urteil des Amtsgerichts und bestätigte weiterhin auch eine Entscheidung des Amtsgerichts Hanau.

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