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Finanzielle Folgen der Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister

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Mit dem Urteil des OLG Frankfurt wurde nochmals bestätigt, dass die Verkehrsüberwachung als hoheitliche Aufgabe nicht an private Dienstleister übertragen werden darf.

Doch dies hatte nicht nur zur Folge, dass viele Bußgeldbescheid schlicht rechtswidrig waren, sondern auch die hierin geforderten Gelder sind nicht wirksam eingefordert werden können.

Für die Städte bedeutet dies hohe Verluste an Einnahmen. Allein die Einnahmeverluste in Offenbach belaufen sich schätzungsweise auf 250.000 Euro. Hinzukommt Frankfurt mit Verlusten über einer halbe Milliarde Euro.

Die Gemeinden stehen nun vor diesen finanziellen Verlusten, die durch die Heranziehung privater Dienstleister verursacht worden sind. Diese war nach Ansicht des Gerichts unzulässig und das Regierungspräsidium Kassel hätte hier keine Bußgeldbescheide erlassen dürfen. Die so entstandenen Bußgelder sind daher anfechtbar.

Weiterhin entschied das OLG auch über die Parküberwachung durch private Dienstleister am 20.01.2020. So ist auch die Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr durch private Dienstleister unzulässig und die dadurch ermittelten Beweise unterlägen einem absoluten Verwertungsverbot (Az: 2 Ss-Owi 963/18).

Hierdurch werden weiter finanzielle Einbußen auf die Städte und Gemeinden zukommen, die so wohl nicht eingeplant waren. 

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